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   BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53   

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BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53 (https://dejure.org/1953,458)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1953 - I ZR 168/53 (https://dejure.org/1953,458)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168/53 (https://dejure.org/1953,458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Zugabeverordnung durch die Beigabe von kleinen Eisenbahneinzelteilen zu einem Lebensmittelprodukt - Zugabeartikel als geringwertige Kleinigkeit im Sinne der Zugabeverordnung (ZugabeVO) - Maßgeblichkeit des Verbrauchswerts und Verkaufswerts - Relative ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 260
  • NJW 1954, 469
  • MDR 1954, 288
  • GRUR 1954, 174
  • DB 1954, 211
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.12.1935 - II 247/35

    1. Erfordert der Begriff der Zugabe, daß sie in untrennbarem zeitlichen und

    Auszug aus BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53
    Damit folgt das Landgericht der hierzu in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (RGZ 149, 242; Baumbach-Hefermehl Anm. 2 A und B zu § 1 ZugabeVO; Hefermehl WuW 1953, 269).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 U 39/17

    Unsere 6 gegen Erkältung - Wettbewerbsverstoß: Geringwertigkeitsgrenze für

    Eine unsachliche Beeinflussung kann abstrakt nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine Ware handelt, die von niemandem wirtschaftlich sonderlich geachtet wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168/53, juris Rn. 23).
  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 5/56

    Rechtsmittel

    An der Unterscheidung zwischen echter und unechter Sammlung wird festgehalten (BGHZ 11, 260 (273, 274) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ; BGH GRUR 1957, 40).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 [263]- Eisenbahneinzelteile; BGH GRUR 1957, 40 - Puppenservice) davon aus, daß die Zugabeverordnung in § 1 Abs. 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe ausspreche und von diesem Verbot nur die dort in Abs. 2 unter a-g angeführten Ausnahmen zulasse.

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen sogenannten echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 [272, 273]; BGH GRUR 1957, 40 [42]).

    Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 [283] - Orbis; 11, 260 [264]).

    Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte.

    Ebenso wie in den beiden angeführten Fällen - daß in BGHZ 11, 260, wie das Berufungsgericht meint, für die Eisenbahneinzelteile eine echte Sammlung angenommen worden sei, trifft nicht zu - kann daher auch für den vorliegenden Fall nur eine unechte Sammlung angenommen werden (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Anm. 54 zu § 1 ZugabeVO; zweifelnd Reimer-Krieger, a.a.O., Anm. 19 zu § 1 ZugabeVO).

    Die Höhe der Kosten, die der - die Zugabe gewährende - Fabrikant oder Händler aufwenden muß, um sich die Zugabeartikel zu beschaffen, in der Regel also der Fabrikpreis der Artikel, kann jedoch einen - unter Umständen gewichtigen - Anhalt für die Ermittlung jenes Wertes liefern (BGHZ 11, 260 (266) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ).

    Für die Frage, ob der Verkehr im Einzelfalle einen Zugabeartikel als eine geringwertige Kleinigkeit ansieht, kommen zwar, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (268) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ausgeführt hat und auch das Berufungsgericht annimmt, neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere die Art und Ausführung des Artikels, sein Verwendungszweck und seine Lebensdauer in Betracht.

    Der Senat hat in BGHZ 11, 260 (268) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] im wesentlichen übereinstimmend mit der herrschenden Lehre den Begriff der geringwertigen Kleinigkeiten des § 1 Abs. 2 ZugabeVO dahin umschrieben, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die von niemanden, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügten, wirtschaftlich sonderlich geachtet werde.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu werden, auf das Einzelstück werterhöhend auswirken (BGHZ 11, 260 (274) [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] ).

  • BGH, 08.06.1956 - I ZR 175/54

    Rechtsmittel

    Doch kann hier die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer solchen Zugabe neben einer Hauptware oder Leistung von ebenfalls nur geringem Wert einen Verstoß gegen § 1 UnlWG darstellen (vgl. BGHZ 11, 260 - 2. Leitsatz).

    Dem ist beizutreten (BGHZ 11, 260 [263]).

    Bei dieser Sachlage sei aber der Fall der sogenannten echten Sammlung im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben (BGHZ 11, 260 [273]).

    Es ist jedoch der Meinung, daß jedes Einzelstück für sich allein bestimmungsgemäß verwendet werden könne und daher der Fall der sogenannten unechten Sammlung (BGHZ 11, 260 [273]) gegeben sei, der Gegenstand der Zugabe also nicht in dem Sammelergebnis, sondern in dem Einzelstück bestehe.

    Der erkennende Senat hat den Unterschied der beiden Arten von Sammelzugaben darin erblickt, daß eine sogenannte echte Sammlung vorliegt, wenn das Einzelstück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, der Fall der sogenannten unechten Sammlung dagegen dann gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon einer sinnvollen Verwendung zugänglich ist (BGHZ 11, 260 [272, 273]).

    Damit wendet das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze an, die der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 11, 260 (264 [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] -269) als maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Wertes der in § 1 Abs. 2 a ZugabeVO als Zugaben zugelassenen "geringwertigen Kleinigkeiten" anerkannt hat.

    Auch enthält der Begriff der geringwertigen Kleinigkeit im Gegensatz zu dem Begriff des Reklamegegenstandes von geringem Wert nicht nur das Merkmal der Geringwertigkeit, sondern darüber hinaus die Forderung, daß es sich um eine von niemandem wirtschaftlich sonderlich geachtete Ware oder Leistung handeln müsse (BGHZ 11, 260 [268]).

    Maßgebend ist die Auffassung des wirtschaftlich denkenden Erwachsenen, der als Kunde geworben werden soll, während die Auffassung der Kinder außer Betracht bleiben muß (vgl. wegen Affektionsinteresses der Kinder BGHZ 11, 260 [268]; abweichend Baumbach-Hefermehl a.a.O. Anm. 48, die sich dafür auf Schönherr, ÖJZ 1954, 221 berufen).

    Der erkennende Senat hat in dein Urteil BGHZ 11, 260 [269] ausgeführt, die Anwendung des § 1 UnlWG könne dann geboten sein, wenn eine an sich geringwertige und daher erlaubte Zugabe einer ebenfalls nur geringwertigen Hauptware zugegeben werde, also ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware bestehe.

  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 66/56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 [272, 273]; BGH GRUR 1957, 40 [42]) liegt eine sog. echte Sammlung dann vor, wenn das Einzelstück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung gestattet.

    Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 [283] - Orbis; 11, 260 [264]).

    Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eigenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte.

    Nach der Rechtsprechung des Senats, kann sich ferner der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu werden, auf das Einzelstück werterhöhend auswirken (BGHZ 11, 260 [274]).

  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53

    Zugabeverordnung. Reisemarken

    Senat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168/53 - ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO angesehen werden kann, allein auf den absoluten Wert der Zugabe abzustellen ist.

    Erläuterungen zur Zugabeverordnung lassen keinen Zweifel darüber, daß der Gesetzgeber auch dieser Gefahr begegnen, wollte, indem er sich zu dem grundsätzlichen Zugabeverbot entschloß und davon in § 1 Abs. 2 a der Zugabeverordnung neben Reklamegegenständen von geringem Wert nur geringwertige Kleinigkeiten, also Waren oder Leistungen ausnahm, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden führt des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1952 - I ZR 168/53 und von denen daher nicht zu befürchten war, daß sie den Käufer in beachtlichem Maße beeinflussen würden.

    Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168/53 - grundsätzlich Stellung genommen und ausgeführt, im Sinne der Zugabeverordnung sei als Zugabe in diesen.

  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 68/01

    Vereinbarkeit der Gewährung von "Treuepunkten" mit der ZugabeVO

    Kleinigkeit in diesem Sinn sind Gegenstände oder Leistungen, die von niemand, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden (vgl. BGHZ 11, 260, 268 - Kunststoff-Figuren I).
  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 45/55

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 [272, 273]; BGH GRUR 1957, 40 [42]).

    Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 [283] - Orbis; 11, 260 [264]).

    Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte.

  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 4 U 38/20

    Wettbewerbsrecht: Gummibärchen für Apotheker

    Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen und nach allgemeiner Auffassung einen völlig zu vernachlässigenden geringen Wert haben (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und BGH Urteil vom 15.12.1953 - I ZR 168/53 = NJW 1954, 469 - Kunststoff-Figuren I).
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

    Als Kleinigkeit im Sinne der Verordnung sind Gegenstände oder Leistungen anzusehen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden (BGHZ 11, 260, 268).

    Dabei kommt es für die Wertbestimmung nicht darauf an, welche Gestehungskosten der Gewährende hatte, sondern darauf, welchen Verkehrswert die Leistung für den Kunden hat (BGHZ 11, 260, 264).

  • LG Köln, 04.05.2018 - 84 O 285/17

    Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben bei der Werbung für

    Eine unsachliche Beeinflussung kann abstrakt nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine Ware handelt, die von niemandem wirtschaftlich sonderlich geachtet wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 168/53, juris Rn. 23).
  • LG Köln, 22.04.2010 - 31 O 728/09

    Anforderung an das Unterlassen von Werbung bei Versprechen von Zuwendungen oder

  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 162/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 65/72

    Vorliegen eines Rabattverstosses bei Verteilung von Wertscheinen unmittelbar an

  • KG, 16.02.1999 - 5 U 9177/97

    Anspruch auf Unterlassung der Zugabe zu einer Ware oder Leistung im

  • BGH, 30.01.1970 - I ZR 48/68

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen die warenzeichenmäßige Verwendung eines

  • BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58

    Rechtsmittel

  • LG Berlin, 04.06.2009 - 27 O 216/09
  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 146/52

    Zugabeverordnung. Kundenzeitschrift

  • BGH, 30.04.1968 - I ZR 92/67

    Verstoß eines Werbesystems gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 225/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.09.1956 - I ZR 78/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1954 - III ZR 209/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.04.1962 - I ZR 163/60

    Rechtsmittel

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